Aus der Sicht des Deutschen Anwaltvereins sollte vorrangiges Ziel einer Reform der europäischen Vergaberichtlinien die Vereinfachung und Entbürokratisierung des Vergaberechts sowohl für Auftraggeber wie für Bieter sein. Das Vergaberecht muss klar, einfach und handhabbar sein, um das vornehmste Ziel, die wirtschaftliche und wettbewerbsorientierte Beschaffung, möglichst effizient zu erreichen.
Das Vergaberecht sollte daher nicht weiter mit verbindlichen Vorgaben zur Umsetzung strategischer Sekundärziele belastet werden. Das geltende Vergaberecht ermöglicht es den öffentlichen Auftraggebern, strategische Beschaffungsziele zu verwirklichen, es sollte ihnen überlassen bleiben, mit welchen Instrumenten sie ihre Ziele verfolgen.
Vergaberegeln sollten umfassend in den Vergaberichtlinien kodifiziert werden. Der einfachen Rechtsanwendung ist nicht gedient, wenn sektorspezifisch differenzierte Vorgaben, etwa zur Verbindlichkeit qualitativer Zuschlagskriterien, formuliert werden. Das gilt erst recht, wenn sich diese nicht in den Vergaberichtlinien, sondern in fachspezifischem Sekundär bzw. Tertiärrecht finden.
Der Deutsche Anwaltverein rät in der Regel auch von der Einführung neuer Verfahren oder Instrumente – wie Zertifizierungen oder Registern – ab, die vordergründig der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung dienen, tatsächlich aber oft zu vermeidbaren rechtlichen und praktischen Problemen führen.
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz)
Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die mit dem Entwurf verfolgten Ziele der Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung. Viele der vorgeschlagenen Maßnahmen – etwa die praxisgerechte Möglichkeit, in Nachprüfungsverfahren in Textform zu kommunizieren – sind zielführend. Kontraproduktiv ist es indessen, wenn durch neue unbestimmte Rechtsbegriffe Rechtsunsicherheit geschaffen wird und die Dokumentationslast für die öffentlichen Auftraggeber erhöht wird.
Erhebliche Bedenken hat der Deutsche Anwaltverein hinsichtlich durchaus spürbarer Einschränkungen des Vergaberechtsschutzes, insbesondere in der Beschwerdeinstanz, die mit dem Ziel der Beschleunigung nicht gerechtfertigt werden können. Ein effizienter Vergaberechtsschutz ist als Garant für eine rechtskonforme öffentliche Auftragsvergabe unabdingbar.
Der Deutsche Anwaltverein steht zu dem Ziel, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der öffentlichen Beschaffung zu stärken. Jedoch ist das jeweilige Fachrecht, nicht das allgemeine Vergaberecht, der richtige Rahmen, um sektorspezifisch Regelungen zur Berücksichtigung solcher Aspekte zu statuieren. Der bestehende vergaberechtliche Rahmen ist dafür offen. Die neue Vorschrift des § 120a GWB und die vorgeschlagene Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden hingegen die Praxis mit unnötigen Unsicherheiten belasten. Der Deutsche Anwaltverein lehnt daher den Vorschlag ab.
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